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Verdacht widerlegt

(Nord­kuri­er, 7.12., Pren­zlau) Wegen des Vor­wurfs des Sozial­be­truges musste dieser Tage ein 37-jähriger Asyl­be­wer­ber aus Libanon den Platz auf der
Anklage­bank ein­nehmen. Er soll, so der Vor­wurf der
Staat­san­waltschaft, im ver­gan­genen Jahr Sozial- und Sach­leis­tun­gen in Höhe von über 5000 Mark unrecht­mäßig erwor­ben haben. Zur Anzeige gelangte es, weil bei ein­er Polizeikon­trolle im Heim bei ihm über 1830 Mark an Warengutscheinen fest­gestellt wor­den waren. Diese habe
er von Fre­un­den bekom­men und nur ver­wahrt, so die Darstel­lung des Angeklagten. Auch habe er im Heim gear­beit­et und Geld dazu­ver­di­ent. Er bekam nach eige­nen Aus­sagen jeden Monat 80 Mark in bar und 310
Mark in Warengutscheinen aus­gezahlt. Der als Zeuge geladene
Polizeibeamte sagte aus: “Die vie­len Gutscheine sind mir aufge­fall­en, und da der Ver­dacht des Han­dels damit bestand, habe ich das auch gemeldet”, so der Zeuge. 

“Wenn die Warengutscheine aus­gegeben wur­den und die Asyl­be­wer­ber damit han­deln, kann man davon hal­ten, was man will, aber was ist daran straf­bar?”, fragte der Richter. Klarheit in dem Fall sollte die Aus­sage der zuständi­gen Sach­bear­bei­t­erin brin­gen. Sie führte als Zeu­g­in an, dass die Leis­tun­gen nur auf Antrag gewährt wür­den, wobei
der Asyl­be­wer­ber alle Angaben, auch die nach seinem Ver­mö­gen beant­worten müsse. “Es gibt da kein Schon­ver­mö­gen, und die Leis­tun­gen wer­den nur gezahlt, wenn kein Ver­mö­gen vorhan­den ist”, meinte die Sachbearbeiterin.
Das Sam­meln von Warengutscheinen sei nicht straf­bar. Das sah auch der Staat­san­walt im Laufe der Ver­hand­lung so. Der Vor­wurf des Sozial­be­truges sei nicht gegeben. Das Gericht bestätigte dies mit dem Freis­pruch des Angeklagten. Das Auffind­en der Gutscheine lasse nicht zwangsläu­fig den Schluss zu, dass Ver­mö­gen vorhan­den war. 

“Der Angeklagte hat wed­er jeman­den getäuscht, noch sein Ver­mö­gen ver­schwiegen. Die Ver­wahrung für andere ist nicht zu wider­legen”, so der Richter in der Urteilsbegründung. 

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