(Nordkurier, 7.12., Prenzlau) Wegen des Vorwurfs des Sozialbetruges musste dieser Tage ein 37-jähriger Asylbewerber aus Libanon den Platz auf der
Anklagebank einnehmen. Er soll, so der Vorwurf der
Staatsanwaltschaft, im vergangenen Jahr Sozial- und Sachleistungen in Höhe von über 5000 Mark unrechtmäßig erworben haben. Zur Anzeige gelangte es, weil bei einer Polizeikontrolle im Heim bei ihm über 1830 Mark an Warengutscheinen festgestellt worden waren. Diese habe
er von Freunden bekommen und nur verwahrt, so die Darstellung des Angeklagten. Auch habe er im Heim gearbeitet und Geld dazuverdient. Er bekam nach eigenen Aussagen jeden Monat 80 Mark in bar und 310
Mark in Warengutscheinen ausgezahlt. Der als Zeuge geladene
Polizeibeamte sagte aus: “Die vielen Gutscheine sind mir aufgefallen, und da der Verdacht des Handels damit bestand, habe ich das auch gemeldet”, so der Zeuge.
“Wenn die Warengutscheine ausgegeben wurden und die Asylbewerber damit handeln, kann man davon halten, was man will, aber was ist daran strafbar?”, fragte der Richter. Klarheit in dem Fall sollte die Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin bringen. Sie führte als Zeugin an, dass die Leistungen nur auf Antrag gewährt würden, wobei
der Asylbewerber alle Angaben, auch die nach seinem Vermögen beantworten müsse. “Es gibt da kein Schonvermögen, und die Leistungen werden nur gezahlt, wenn kein Vermögen vorhanden ist”, meinte die Sachbearbeiterin.
Das Sammeln von Warengutscheinen sei nicht strafbar. Das sah auch der Staatsanwalt im Laufe der Verhandlung so. Der Vorwurf des Sozialbetruges sei nicht gegeben. Das Gericht bestätigte dies mit dem Freispruch des Angeklagten. Das Auffinden der Gutscheine lasse nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass Vermögen vorhanden war.
“Der Angeklagte hat weder jemanden getäuscht, noch sein Vermögen verschwiegen. Die Verwahrung für andere ist nicht zu widerlegen”, so der Richter in der Urteilsbegründung.