Strausberg / Hohenstein — Am 13. Juli 2005 wurde bei beim Polizeipräsidium Frankfurt (Oder), Schutzbereich Märkisch-Oderland, als der zuständigen Versammlungsbehörde im Auftrag der Initiative „Gendreck weg“ für den 30./31. Juli 2005 eine Versammlung unter dem Motto „Gentechnikfreies Wochenende“ angemeldet. Gemäß dieser Anmeldung beginnt die Versammlung am 30.07.2005 um 15:00 Uhr mit einer Aktionsbesprechung, der sich eine Podiumsdiskussion sowie eine Filmvorführung anschließen. Die Versammlung soll an diesem Tag um 24:00 Uhr enden. Am 31.07.2005 soll um 10:00 Uhr ein Gottesdienst stattfinden. Dieser wird gemäß § 17 Versammlungsgesetz von dieser Verfügung nicht berührt und ist nicht Bestandteil der Versammlung im versammlungsrechtlichen Sinn. Um 12:00 Uhr soll eine Kundgebung stattfinden. Gemäß des Anmeldeschreibens endet die Versammlung um 14:00 Uhr.
Durch den Veranstalter wurde die zweitägige Versammlung regional und bundesweit beworben.
Durch die Polizei wurden folgende Auflagen erteilt:
1. Das Betreten des mit gentechnisch veränderten Maispflanzen bestellten Feldes der Landfarm Hohenstein GmbH in der Gemarkung Hohenstein, Flur 4, zum Zweck der Durchführung der Versammlung ist untersagt. Durch die Veranstaltungsteilnehmer ist mindestens 250 Meter Abstand zum Feldrand zu halten.
2. Vor Beginn der Versammlung hat sich der Versammlungsleiter durch Inaugenscheinnahme der von den Teilnehmern mitgeführten Transparente und Symbole davon zu überzeugen, dass diese keinen strafrechtlich relevanten Erklärungsinhalt haben. Ehrverletzende Aufschriften sind untersagt. Bei entsprechenden Feststellungen hat er die dafür Verantwortlichen von der Versammlung auszuschließen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass diese Gegenstände nicht öffentlich gezeigt werden. In Sprechchören und sonstigen Äußerungen darf nicht zu Straftaten und Ehrverletzungen aufgerufen werden.
3. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung am 30.07.2005 und nochmals am 31.07.2005 zu Beginn der Abschlusskundgebung alle Versammlungsteilnehmer aufzufordern, sich gewaltfrei zu verhalten und diese darüber zu belehren, dass
— es verboten ist, an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder
auf Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen ge-
eignet sind und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungs-
maßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,
mit sich zu führen (§ 17 a Abs. 1 Versammlungsgesetz)
— es verboten ist, an öffentlichen Versammlungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen und dass es verboten ist, bei derartigen Veranstaltungen Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot — § 17 a Abs. 2 Versammlungsgesetz)
— es verboten ist, öffentlich zu Straftaten aufzurufen.
4. Der Versammlungsleiter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben gem. §§ 7, 8 Versammlungsgesetz je 20 Versammlungsteilnehmer einen ehrenamtlichen Ordner, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Versammlungsgesetz erfüllt und entsprechend kenntlich zu machen ist, einzusetzen. Die Genehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Versammlungsgesetz wird entsprechend erteilt.
5. Die Versammlung ist am 31.07.2005 pünktlich um 14:00 Uhr zu schließen.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde im öffentlichen Interesse angeordnet.
Durch die Polizei wurden geeignete Maßnahmen vorbereitet, um sowohl das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, als auch die Begehung von Straftaten zu verhüten.
Im Veranstaltungszeitraum stehe ich Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Thomas Wilde
Pressesprecher