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Vier Jugendliche in Rathenow vor Gericht

RATHENOW Schon die Beweisauf­nahme war nicht alltäglich. Im Gerichtssaal war ein Fernse­hap­pa­rat aufgestellt wor­den. Auf Weisung der Vor­sitzen­den eines Jugend­schöf­fen­gerichts, der Amts­gerichts­di­rek­torin van Lessen, wur­den Videoauf­nah­men gezeigt, die von einem Polizeikom­man­do in der Sil­vester­nacht des Jahres 2000/2001 aufgenom­men wor­den waren. 

Auf dem Mon­i­tor war der Kreuzungs­bere­ich Berlin­er Straße/Brandenburger Straße in Rathenow in nächtlich­er Straßen­beleuch­tung erkennbar. Deut­lich hör­bar und zu sehen war eine Gruppe von Men­schen, die laut­stark “Deutsch­land den Deutschen, Aus­län­der raus” grölten. 

Die Gruppe bewegte sich recht unge­ord­net Rich­tung Bran­den­burg­er Straße, die Parole wurde mehrfach gebrüllt. Dann waren Bilder mehrerer Polizei-Ein­satzwa­gen zu sehen. Die Gruppe wurde gestoppt, die Namen und Adressen der Beteiligten von den Ord­nung­shütern erfasst. 

Polizeivideo als Beweismaterial 

Als Resul­tat der Auswer­tung dieser Auf­nah­men kam es zur Klageer­he­bung. Der Staat­san­walt beschuldigte den 17-jähri­gen G., den 19-jähri­gen D., den 21-jähri­gen K. und den 19-jähri­gen S., durch ihr Ver­hal­ten in dieser Sil­vester­nacht, Volksver­het­zung began­gen zu haben. 

Unstrit­tig war bere­its vor der Beweisauf­nahme, dass aus dieser Gruppe, zu der alle Beschuldigten gehörten, diese Parole gebrüllt wor­den war. In der Ver­hand­lung gab allerd­ings nur S. zu, an dem Gebrüll beteiligt gewe­sen zu sein. 

Kam­era war ab 18 Uhr in Betrieb 

Der Angeklagte D. schwieg zu den Tatvor­wür­fen, die bei­den anderen Angeklagten bestrit­ten, diese Parole geschrieen zu haben. 

Gestützt wurde der Tatvor­wurf indes durch die Aus­sage der Zeu­g­in B. Sie führte aus, dass sie als Polizeiange­hörige in ein­er Gruppe mit der Auf­gabe betraut war, den Kreuzungs­bere­ich in der Sil­vester­nacht durchge­hend ab 18Uhr mit der Videokam­era zu überwachen. Dies geschah aus ein­er leer ste­hen­den Woh­nung im 3.Stock eines Wohn­haus­es in diesem Bereich. 

Gegen 1 Uhr des neuen Jahres seien aus ein­er Men­schenansamm­lung die besagten Parolen gebrüllt wor­den. Daraufhin habe sie diese Gruppe mit der Videokam­era gefilmt. Die Auf­nah­men wur­den dann als Beweis­mit­tel dem Gericht übergeben. Die Polizistin ließ keinen Zweifel daran, dass alle vier Angeklagten zu der Gruppe gehörten, aus der die Parolen skandiert wor­den waren. 

Frei­heitsstrafen beantragt 

In seinem Schlussplä­doy­er beantragte der Staat­san­walt, alle Beschuldigten wegen bewiesen­er Volksver­het­zung zu verurteilen. Dafür möge das Gericht für D., K. und S. Frei­heitsstrafen zwis­chen zwei bis vier Monat­en und einem Jahr aussprechen. Für den Angeklagten G. hielt er eine Geld­strafe von 200Euro für angemessen. Der Vertei­di­ger dieses Beschuldigten hat­te für seinen Man­dan­ten Freis­pruch beantragt. 

Sehr gründlich set­zte sich das Gericht in sein­er Urteils­be­grün­dung mit den Wirkun­gen der Parole “Deutsch­land den Deutschen, Aus­län­der raus” auseinan­der. Es befand, dass diese Parole Aus­druck ein­er feindlichen Hal­tung gegen eine frei­heitliche Gesellschaft sei. Beson­ders die Forderung “Aus­län­der raus” ziele darauf ab, andere Men­schen zu bee­in­flussen und zu entsprechen­dem Han­deln zu animieren. 

In Rathenow beson­ders schwer 

Das Gericht hob her­vor, dass es ger­ade in Rathenow in der Ver­gan­gen­heit wegen ein­er laten­ten Aus­län­der­feindlichkeit des Öfteren zu zahlre­ichen kleineren und größeren Über­grif­f­en gekom­men sei. Vor diesem Hin­ter­grund wiege die Tat um so schwerer. 

Unter Berück­sich­ti­gung recht unter­schiedlich­er Vorstrafen der Beschuldigten und ihres Lebenswan­dels seit dieser Straftat erg­ing fol­gen­des Urteil: Alle Angeklagten sind der Volksver­het­zung schuldig. G. wird ver­warnt. Er hat eine Geld­strafe von 200Euro zu zahlen. D. wird gle­ich­falls ver­warnt. Ihm wird aufer­legt, 60 Stun­den gemein­nützige Arbeit zu leis­ten. Mit dem gle­iche Straf­maß wurde K. bedacht. S. erhielt unter Ein­beziehung von zwei ergan­genen Urteilen aus den Jahren 2001 und 2002 eine Jugend­strafe von acht Monat­en. Der Vol­lzug ist auf Bewährung ausgesetzt.

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