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Wie viel Haschisch ist erlaubt?

Bernau — Der straf­freie «geringe Haschis­chbe­sitz» eines 20-jähri­gen Bernauers wird zum Fall für das Bun­desver­fas­sungs­gericht. Nach Ansicht des Jugen­drichters Andreas Müller vom Amts­gericht Bernau (Barn­im) ist bish­er in Deutsch­land nicht ein­deutig rechtlich gek­lärt, bis zu welch­er Menge es sich beim Erwerb und Besitz von Cannabis um eine Bagatelle han­delt. Der Jugendliche war vor einiger Zeit vor ein­er Berlin­er Tech­no-Dis­cothek mit ein­er Menge von 3,5 Gramm Cannabis erwis­cht worden. 

Da er in Bran­den­burg seinen Haupt­wohn­sitz hat, wurde die Anzeige der Berlin­er Polizei nach Bernau übergeben. Die dor­tige Staat­san­waltschaft erhob Anklage. «Zunächst wollte ich das Ver­fahren wegen Ger­ingfügigkeit ein­stellen, aber die Staat­san­waltschaft behar­rte auf einem Straf­prozess», sagte Richter Müller der Berlin­er Mor­gen­post und ergänzte: «In Berlin hät­ten sie ihn laufen lassen, da dort der Besitz von bis zu sechs 6 Gramm Cannabis als ger­ingfügig eingeschätzt wird.» 

In Bay­ern sind es drei so genan­nte Kon­sumein­heit­en zu je zwei Gramm, Baden-Würt­tem­berg hat drei Kon­sumein­heit­en zu je einem Gramm. Den höch­sten erlaubten Wert weist Schleswig-Hol­stein mit bis zu 30 Gramm Haschisch auf. In Bran­den­burg, wo eben­falls drei Kon­sumein­heit­en «zuläs­sig» sind, kön­nte die Recht­sprechung nicht unter­schiedlich­er sein. Die Staat­san­waltschaft Frank­furt (O.), zu der das Amts­gericht Bernau gehört, ist am streng­sten mit einem Gramm je Kon­sumein­heit. Der Erwis­chte hat­te also nach diesem Regle­ment 0,5 Gramm zu viel bei sich. In Pots­dam ver­fahren die Ermit­tlungs­be­hör­den weitaus tol­er­an­ter. Dort sind es eben­falls drei Kon­sumein­heit­en, aber ins­ge­samt sind es hier bis zu 15 Gramm Cannabis, wie Press­esprecherin Sigrid Komor mit­teilte. Für Jurist Müller, der als ein fair­er und schnell bear­bei­t­en­der Jugen­drichter gilt, blieb keine andere Wahl, als das Ver­fahren auszuset­zen und eine Nor­menkon­trol­lk­lage beim Bun­desver­fas­sungs­gericht anzus­tren­gen. Er hielte es ein­fach für nicht vernün­ftig, einen jun­gen Men­schen wegen solch­er Bagatellen zu krim­i­nal­isieren. Das binde zudem zahlre­iche Kräfte der Bran­den­burg­er Jus­tiz und der Polizei, die für die Bekämp­fung ander­er Straftat­en bess­er einge­set­zt wer­den kön­nten. Zwei Gutachter, die Müller eigens für den vor­liegen­den Fall bestellt hat­te, kamen zu der Auf­fas­sung, dass «allen­falls eine geringe Selb­stschädi­gung durch Cannabis fest­gestellt» wer­den könnte. 

Vor acht Jahren hat­te das Bun­desver­fas­sungs­gericht entsch­ieden, dass das Ver­bot von Haschisch in Deutsch­land mit dem Grundge­setz vere­in­bar ist, der Erwerb und Besitz von gerin­gen Men­gen der «weichen Droge» jedoch straf­frei bleiben muss. Auch im Betäubungsmit­telge­setz heißt es, ein Strafver­fahren könne bei Ger­ingfügigkeit eingestellt wer­den. Innen­min­is­ter Jörg Schön­bohm (CDU) zufolge seien 2001 von den lan­desweit erfassten 4969 Dro­gen­de­lik­ten 96,7 Prozent gelöst worden.

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