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Zum wiederholten Male illegal eingereist

Wieder in Haft kam ein Angeklagter, der zum wieder­holten Mal gegen das Aus­län­derge­setz ver­stoßen hat und mehrmals ille­gal in das Bun­des­ge­bi­et ein­reiste. Am 29. Sep­tem­ber des let­zten Jahres wurde Jacek Piotr M. festgenom­men, als er ver­suchte, die Neiße von Gubin aus zu über­queren. Er
wurde vor­läu­fig festgenom­men, einen Tag später erg­ing der Haft­be­fehl. Bis zur Ver­hand­lung saß er in der Jus­tizvol­lzugsanstalt Cot­tbus. Die Staat­san­waltschaft erhob jet­zt Anklage, er musste sich vor dem Amtsgericht
in Guben verantworten. 

Vorge­wor­fen wur­den dem 40-jähri­gen Polen nicht nur die ille­gale Ein­reise und der ille­gale Aufen­thalt in Deutsch­land, er soll auch gegen Bezahlung einige
Ukrain­er nach Deutsch­land geschleust haben. Der Angeklagte war von Anfang an geständig, bestritt den ille­galen Über­tritt nicht. Allerd­ings wies er die Vor­würfe der Ein­schleusung weit von sich. Er sei lediglich mit dem Ukrain­er, der angab, einen Weg über die Neiße zu ken­nen, mit­ge­gan­gen. M. wählte Gubin als Ort für den Gren­züber­tritt aus, weil er hörte, dass hier die Ein­reise leichter möglich wäre. Er habe aber nie die Absicht gehabt, jeman­den nach
Deutsch­land einzuschleusen, er wollte nur selb­st ins Bundesgebiet. 

Im Jahr 2001 heiratete M. eine deutsche Frau. Ihr gemein­sames Kind ist heute zwei Jahre alt. Er hoffte, nach der Hochzeit zu sein­er Fam­i­lie nach Deutsch­land zu dür­fen. M. stellte die nöti­gen Anträge, bekam aber keine
Antwort von den Behör­den, gab er vor Gericht an. Da der Angeklagte aber unbe­d­ingt sein Kind sehen wollte, reiste er ille­gal nach Deutsch­land ein, obwohl ihm klar war, dass er damit gegen das Gesetz ver­stößt. Er gibt an, keine andere Möglichkeit gese­hen zu haben, zu seinem Kind zu kommen. 

Der Richter fragte den Angeklagten, wie es mit ihm weit­erge­hen solle, denn er sei schon mehrmals wegen ille­galer Ein­reise verurteilt wor­den. Er wies M. darauf hin, dass es durch weit­ere Verurteilun­gen für ihn immer schw­er­er würde, sein Kind wiederzuse­hen. Der Auszug aus dem Bun­deszen­tral­reg­is­ter wies fünf Ein­tra­gun­gen auf, die alle auf Verurteilun­gen wegen Ver­stoßes gegen das Aus­län­derge­setz zurück­zuführen sind. 

Der Staat­san­walt forderte in seinem Plä­doy­er eine sechsmonatige Frei­heitsstrafe ohne Bewährung. Die Strafe sehe er als angemessen an, denn der Angeklagte sei schon mehrfach wegen des gle­ichen Delik­tes vorbestraft,
und eine Geld- oder Bewährungsstrafe würde keine Wirkung mehr zeigen. Die ille­gale Ein­reise kon­nte ihm voll­ständig nachgewiesen wer­den. Ihm war bekan­nt, dass er sich straf­bar macht. Die Geständigkeit legte er dem Angeklagten zugute. 

Der Anwalt von Jacek Piotr M. schloss sich dem Antrag des Staat­san­waltes an. Der Angeklagte habe sich zwar in einem Aus­nah­mezu­s­tand befun­den, weil er sein Kind sehen wollte, jedoch sei bei den vie­len Vorstrafen tatsächlich
eine Haft­strafe angemessen. 

Sechs Monate Frei­heit­sentzug lautete let­ztlich auch das Urteil des Richters. Er sah diese Strafe eben­falls als angemessen an. Allerd­ings legte auch der Richter die glaub­hafte Geständigkeit zugun­sten von M. aus. In der Haft habe der Angeklagte nun die Möglichkeit, die famil­iäre Sit­u­a­tion und die Zukun­ft zu klären. Jeden­falls sprächen die Verurteilun­gen nicht dage­gen, seinen Vaterpflicht­en nachzukom­men, ver­suchte der Richter dem Verurteil­ten Mut zu
machen. 

M. ver­sicherte, dass er nicht mehr gegen das Aus­län­derge­setz ver­stoßen will, schon allein wegen seines Kindes.

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