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Dumpf gelaufen

Pren­zlau (ipr) Gestern wurde der 27-jährige arbeit­slose Tem­plin­er Ralf C. vor dem Amts­gericht Pren­zlau wegen ver­suchter Nöti­gung, ver­suchter Sachbeschädi­gung und ver­suchter Kör­per­ver­let­zung im Voll­rausch kostenpflichtig zu sechs Monat­en Haft verurteilt. Die Strafe wurde auf fünf Jahre zur Bewährung aus­ge­set­zt. Zusät­zlich muss Ralf C. 100 Stun­den soziale Arbeit leis­ten und sich in Sucht­ber­atung begeben.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Ralf C. am Nach­mit­tag des 14. April 2009 den Redak­teur der “Tem­plin­er Zeitung” Horst S. auf einen Park­platz in der Nähe der Redak­tion­sräume vor sich her schub­ste und ver­sucht hat­te, ihn zu schla­gen und seinen Fotoap­pa­rat zu beschädigten. Da der Redak­teur auf sein Foto nicht verzicht­en wollte, zog sich das Ganze etwa 10 Minuten hin bis die Polizei ein­traf und Ralf C. einsammelte.

Vor Gericht bestätigten zwei Zeu­gen, dass bei dem Vor­fall Sätze wie “Willst du damit Leute anscheißen?”, “Tem­plin soll sauber bleiben.” und “Aus­län­der raus!” gefall­en sind. Bei­de Zeu­gen bestätigten auch, dass der Täter stark betrunk­en war, dass er schwank­te, dass er seine Schläge nicht koor­dinieren kon­nte und seine Worte lal­lend her­vor­brachte. Die gerichtsmedi­zinis­che Unter­suchung ergab einen Blutalko­hol­w­ert von 2,61 Promille.

Ralf C., der schon reich­lich Erfahrung mit Verurteilun­gen wegen Trunk­en­heit im Straßen­verkehr gesam­melt hat und dessen let­zter Haf­taufen­thalt am 10.10.2008 endete, zog es vor, sich an nichts zu erin­nern. Immer­hin kon­nte der Richter her­ausar­beit­en, dass Ralf C. im Laufe des Tattages etwa einen Kas­ten Bier getrunk­en hatte.

Der Angeklagte brachte es fer­tig, sich bei Horst S. zu entschuldigen. Eine Entschuldigung, die dieser auch annahm. Ein weit­er­er Plus­punkt in Fra­gen ein­er pos­i­tiv­en Sozial­prog­nose war der Hafen der Ehe, den der Angeklagte in der let­zten Woche glück­lich anges­teuert hat­te. Der Strafrichter wollte daraus nicht gle­ich wieder eine Fern­beziehung machen.

Der Richter fol­gt mit seinem Urteil dem Antrag der Staat­san­wältin. Ralf C. hat­te auf einen Vertei­di­ger verzichtet. Zwei Dinge gab es, die der Richter in sein­er Urteils­be­grün­dung her­vorhob. Ein­mal die latente Aus­län­der­feindlichkeit von Ralf C., und dass dieses Urteil eine let­zte Chance für ihn war. Jede weit­ere Ver­fehlung führe Ralf C. direkt wieder ins Gefängnis.

StGB § 323a Vollrausch

(1) Wer sich vorsät­zlich oder fahrläs­sig durch alko­holis­che Getränke oder andere berauschende Mit­tel in einen Rausch ver­set­zt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft, wenn er in diesem Zus­tand eine rechtswidrige Tat bege­ht und ihretwe­gen nicht bestraft wer­den kann, weil er infolge des Rausches schul­dun­fähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schw­er­er sein als die Strafe, die für die im Rausch began­gene Tat ange­dro­ht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermäch­ti­gung oder auf Strafver­lan­gen ver­fol­gt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermäch­ti­gung oder auf Strafver­lan­gen ver­fol­gt wer­den könnte.

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