15. Juni 2016 · Quelle: Flüchtlingsrat Brandenburg

Einstufung der Maghreb-Staaten als «sichere Herkunftsstaaten»

Offener Brief

Potsdam - Voraussichtlich am 17. Juni 2016 steht im Bundesrat die Zustimmung zum Gesetz über die Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als «sichere Herkunftsstaaten»(Bundestagsdrucksache 18/8039) im Sinne des § 29a AsylG auf der Tagesordnung. Wir richten den dringenden Appell an Sie, mit den vier Stimmen des Landes Brandenburg der erneuten Ausweitung der Liste der «sicheren Herkunftsstaaten»die Zustimmung zu verweigern.

Sehr geehrter Herr Min­is­ter­präsi­dent Dr. Woidke,
sehr geehrter Herr stel­lvertre­tender Min­is­ter­präsi­dent Görke,
voraus­sichtlich am 17. Juni 2016 ste­ht im Bun­desrat die Zus­tim­mung zum Gesetz über die Ein­stu­fung von Alge­rien, Marokko und Tune­sien als «sichere Herkun­ftsstaat­en» (Bun­destags­druck­sache 18/8039) im Sinne des § 29a AsylG auf der Tage­sor­d­nung. Wir richt­en den drin­gen­den Appell an Sie, mit den vier Stim­men des Lan­des Bran­den­burg der erneuten Ausweitung der Liste der «sicheren Herkun­ftsstaat­en» die Zus­tim­mung zu ver­weigern. Diese Ein­stu­fung eines Staates hat für Asyl­suchende aus diesen Län­dern gravierende Konsequenzen.
Ursprünglich sah das Konzept der «sicheren Herkun­ftsstaat­en» lediglich vor, dass von vorn­here­in angenom­men wurde, dass Asy­lanträge von Per­so­n­en aus diesen Staat­en prinzip­iell unbe­grün­det seien und dass dies im Einzelfall von den Betrof­fe­nen wider­legt wer­den müsse. Diese Grun­dan­nahme führte in vie­len Fällen dazu, dass Asylver­fahren oft nach nur ober­fläch­lich­er Prü­fung sehr schnell als «offen­sichtlich unbe­grün­det» abgelehnt wurden.
Doch neben diesen gravieren­den Ein­schränkun­gen im Asyl­recht wurde auch das Aufen­thalt­srecht in den let­zten Monat­en um viele weit­ere Vorschriften ergänzt, die dazu führen, dass Per­so­n­en aus als «sich­er» beze­ich­neten Staat­en hier ein­er ganzen Rei­he von zusät­zlichen Sank­tio­nen und Aus­gren­zun­gen aus­ge­set­zt sind:
Asyl­suchende aus «sicheren Herkun­ftsstaat­en» müssen für die gesamte Dauer des Asylver­fahrens in den Erstauf­nah­meein­rich­tun­gen verbleiben und nach ein­er Ablehnung auch bis zur Aus­reise – das heißt, eine Verteilung in die Land­kreise und die kre­is­freien Städte find­et nicht mehr statt. Dadurch soll ver­hin­dert wer­den, dass sie sich hier inte­gri­eren kön­nen, denn dies wird als Hin­der­nis für eine rei­bungslose Abschiebung ange­se­hen. Als Neben­ef­fekt bedeutet dies auch, dass sie für den gesamten Zeitraum des Aufen­thalts in der Bun­desre­pub­lik ein­er Sach­leis­tungsverpfle­gung unter­liegen, da in den Erstauf­nah­meein­rich­tun­gen der Großteil der Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz auf diese Weise geleis­tet wird.
Auch bleibt die Res­i­den­zpflicht, die in den let­zten Jahren stark an Bedeu­tung ver­loren hat­te und für andere Asyl­suchende nur noch in den ersten drei Monat­en beste­ht, für diese Gruppe weit­er­hin zeitlich unbe­gren­zt in Kraft. Zusät­zlich zu der all­ge­meinen Straf­be­wehrung von bis zu einem Jahr Gefäng­nis oder Geld­strafe sieht das Gesetz seit dem Asyl­paket II vor, dass auch ein sim­pler Res­i­den­zpflichtver­stoß dazu führen kann, das das Asylver­fahren ganz ohne inhaltliche Prü­fung eingestellt wird, wenn Betrof­fene in ein­er «beson­deren Auf­nah­meein­rich­tung» unterge­bracht sind. Die Möglichkeit, solche «beson­deren Auf­nah­meein­rich­tun­gen» zu schaf­fen, wurde den Län­dern eben­falls durch das Asyl­paket II eingeräumt.
Schlussendlich kann das Bun­de­samt für Migra­tion und Flüchtlinge schon direkt bei der Ablehnung eines Asy­lantrags ein Wiedere­in­rei­se­ver­bot aussprechen, eine Sank­tion, die anson­sten nur im Fall ein­er Abschiebung oder Ausweisung erfol­gt, nicht jedoch durch die sim­ple Tat­sache, dass jemand im Asylver­fahren abgelehnt wurde. Sämtliche hier ange­sproch­enen Sank­tio­nen und Aus­gren­zungsmech­a­nis­men sind seit dem Som­mer 2015 oder später in das Gesetz aufgenom­men wor­den, also seit es die Diskus­sion über die Ein­stu­fung der Staat­en des West-Balka­ns als «sichere Herkun­ftsstaat­en» gab. Damals wurde die Büchse der Pan­do­ra geöffnet, jet­zt gilt es, zumin­d­est den men­schen­rechtlichen und inte­gra­tionspoli­tis­chen Schaden nicht noch größer wer­den zu lassen.
Doch auch abge­se­hen von prinzip­iellen Erwä­gun­gen in Bezug auf das Konzept der «sicheren Herkun­ftsstaat­en» ste­ht die Men­schen­recht­slage in allen drei Staat­en ein­er Ein­stu­fung als «sichere Herkun­ftsstaat­en» diame­tral ent­ge­gen. Amnesty Inter­na­tion­al führt in sein­er Stel­lung­nahme zum Geset­zen­twurf der Bun­desregierung zu Alge­rien, Marokko und Tune­sien aus, warum Ein­schränkun­gen der Mei­n­ungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit, außerg­erichtliche Hin­rich­tun­gen, Folter und Mis­shand­lun­gen, aber auch der fehlende Schutz vor sex­u­al­isiert­er Gewalt und das Ver­bot gle­ichgeschlechtlich­er Sex­u­alkon­tak­te ekla­tant gegen die Ein­stu­fung als «sicher­er Herkun­ftsstaat» sprechen (vgl. http://www.amnesty.de/files/Amnesty-Stellungsnahme-Innenausschuss-April2016.pdf).
Aber auch der Geset­zen­twurf der Bun­desregierung selb­st weist auf erhe­bliche Defizite im Jus­tizsys­tem hin:
In Bezug auf Alge­rien heißt es dort etwa: «Die Rechte der Beschuldigten im Prozess wer­den nicht immer beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirk­same Kon­trolle staatlichen Han­delns aus. Die in der Ver­fas­sung garantierte Unab­hängigkeit von Gericht­en und Richtern ist in der Prax­is nicht immer gewährleis­tet. Gel­tende Geset­ze und Vorschriften wer­den nicht immer ein­heitlich und flächen­deck­end ange­wandt. (…) Den Bürg­erin­nen und Bürg­ern fehlt nach wie vor das Ver­trauen in die Jus­tiz, sie sehen vor allem in poli­tisch rel­e­van­ten Strafver­fahren Hand­lungs­be­darf. Nach belast­bar­er Ein­schätzung von Men­schen­recht­sor­gan­i­sa­tio­nen und Jour­nal­is­ten nimmt die Exeku­tive in solchen Fällen unmit­tel­bar Ein­fluss auf die Entschei­dun­gen des Gerichts» (BT-DS 18/8039 , S. 10). Zu Tune­sien spricht der Geset­zen­twurf selb­st von extrale­galen Tötun­gen in Haft und Fällen von Folter: «Tune­sis­che und inter­na­tionale Medi­en sowie spezial­isierte Nichtregierung­sor­gan­i­sa­tio­nen, wie die Organ­i­sa­tion Mon­di­ale con­tre la Tor­ture (OMCT) oder die Organ­i­sa­tion con­tra la Tor­ture en Tunisie (OCTT), bericht­en kon­tinuier­lich über Einzelfälle von Folter, ins­beson­dere in der Polizei­haft, unmen­schliche Behand­lung in den Haf­tanstal­ten, die nicht europäis­chen Stan­dards entsprechen, sowie Bestre­bun­gen, rechtliche Schritte gegen die Ver­ant­wortlichen einzuleit­en. Bis­lang sei es jedoch in keinem einzi­gen Fall gelun­gen, eine Verurteilung von Amtsper­so­n­en oder ehe­ma­li­gen Amtsper­so­n­en wegen Folter, unmen­schlich­er oder erniedri­gen­der Behand­lung oder Bestra­fung zu erre­ichen» (BT-DS 18/8039, S. 15).
Sehr geehrte Mit­glieder des Bun­desrates für das Land Bran­den­burg, schon aus dem Geset­zen­twurf selb­st geht also her­vor, dass sich die Ein­stu­fung von Alge­rien, Marokko und Tune­sien als «sichere Herkun­ftsstaat­en» nicht recht­fer­ti­gen lässt. Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat für eine solche Ein­stu­fung gemäß § 29 a AsylG hohe Hür­den errichtet: «Für die Bes­tim­mung eines Staates zum sicheren Herkun­ftsstaat muss Sicher­heit vor poli­tis­ch­er Ver­fol­gung lan­desweit und für alle Per­so­n­en- und Bevölkerungs­grup­pen beste­hen» (BVer­fGE 94, 115). Das Konzept der «sicheren Herkun­ftsstaat­en» darf nach der Recht­sprechung des BVer­fG nicht ange­wandt wer­den, «wenn ein Staat bei genereller Betra­ch­tung über­haupt zu poli­tis­ch­er Ver­fol­gung greift, sei diese auch (zur Zeit) auf eine oder einige Per­so­n­en- oder Bevölkerungs­grup­pen begren­zt. Tut er dies, erscheint auch für die übrige Bevölkerung nicht mehr generell gewährleis­tet, dass sie nicht auch Opfer asyl­rechtlich erhe­blich­er Maß­nah­men wird» (Bver­fGE 94, 115, Rn. 71). Wer­den die Kri­te­rien des BVer­fG auf die Men­schen­rechtssi­t­u­a­tion in Alge­rien, Marokko und Tune­sien ange­wandt, so führt ins­beson­dere die Ver­fol­gung Homo­sex­ueller in allen drei Staat­en dazu, dass die Staat­en nicht in die Liste der «sicheren Herkun­ftsstaat­en» gem. § 29a AsylG aufgenom­men wer­den dürfen.
Wir appel­lieren daher – auch im Namen der vie­len Haupt- und Ehre­namtlichen, der Flüchtlingsini­tia­tiv­en und Beratungsstellen – an Sie, den Flüchtlingss­chutz nicht weit­er auszuhöhlen und der Ein­stu­fung von Alge­rien, Marokko und Tune­sien als «sichere Herkun­ftsstaat­en» aus ver­fas­sungsrechtlichen Grün­den Ihre Zus­tim­mung zu verweigern.
Mit fre­undlichen Grüßen
Flüchtlingsrat Brandenburg

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Beiträge aus der Region

Der Flüchtlingsrat und der Vere­in Wir packen’s an hat am heuti­gen 17.11 die Peti­tion “Kein Abschiebezen­trum am Flughafen BER!” mit über 18.400 gesam­melten Unter­schriften an die Bran­den­burg­er Regierungsparteien und den Peti­tion­sauss­chuss übergeben.
Mehr als 60 Organ­i­sa­tio­nen fordern das Land Bran­den­burg sowie die Bun­desregierung auf, auf die geplante Errich­tung und Inbe­trieb­nahme eines sog. Ein- und Aus­reisezen­trums am Flughafen Berlin Bran­den­burg (BER) in Schöne­feld zu verzichten. 
Die heuti­gen Veröf­fentlichun­gen von Frag­Den­Staat, rbb und dem ARD-Poli­tik­magazin Kon­traste führen vor Augen, zu welchen frag­würdi­gen Mit­teln das Bran­den­burg­er Innen­min­is­teri­um greift, um den Bau eines  Abschiebezen­trums am BER durchzusetzen.

Opferperspektive

Logo de rOpferperspektive Brandenburg

NSUwatch Brandenburg

Polizeikontrollstelle

Logo der Polizeikontollstelle - Initiative zur Stärkung der Grund- und Bürgerrechte gegenüber der Polizei

Netzwerk Selbsthilfe

Termine für Potsdam

Termine für Berlin

Suche

  • Kategorien


  • Regionen


Inforiot