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NSU-Untersuchungsausschuss: Zusammenfassung der 2. Sitzung

Bei sein­er zweit­en Sitzung am Fre­itag, dem 9. Sep­tem­ber 2016, tagte der NSU-Unter­suchungsauss­chuss im bran­den­bur­gis­chen Land­tag zum ersten Mal öffentlich. Gehört wur­den zwei Sachver­ständi­ge. Die Pro­fes­soren referierten über die Sicher­heit­sar­chitek­tur und die Rechte und Pflicht­en von Sicher­heits­be­hör­den in Bran­den­burg. Im Land gibt es erhe­blichen Nach­holbe­darf, was die demokratis­che Kon­trolle der Geheim­di­en­ste und die klare Gestal­tung ihrer Befug­nisse ange­ht. Zur Prax­is der Ver­fas­sungss­chutzarbeit kon­nten die Sachver­ständi­gen keine Auskun­ft geben. Die Sitzung fand am Jahrestag des ersten tödlichen NSU-Anschlags gegen Enver ?im?ek vom 9. Sep­tem­ber 2000 in Nürn­berg statt.
Vor­trag von Prof. Alleweldt
Zuerst wurde Prof. Dr. Ralf Alleweldt gehört. Der 55-jährige lehrt Ver­fas­sungs- und Euro­parecht an der Fach­hochschule der Polizei in Oranien­burg. Alle seine bezo­gen sich auf die rechtlichen Grund­la­gen, nicht die tat­säch­lich umge­set­zte Praxis.
Auf­gabe des Ver­fas­sungss­chutzes sei es, Infor­ma­tio­nen über sicher­heits­ge­fährdende poli­tis­che Bestre­bun­gen zu sam­meln – dies bein­hal­tet, geht aber auch über strafrechtliche Aktiv­itäten hin­aus. Die Polizei sei für die Strafver­fol­gung und für die Ver­hin­derung von Straftat­en zuständig. Der Ver­fas­sungss­chutz sei also „Samm­ler, kein Jäger“. Zur Frage, ob der Ver­fas­sungss­chutz Infor­ma­tio­nen über bevorste­hende oder began­gene Straftat­en an die Polizei weit­er­leit­en darf oder muss, stün­den im ver­fas­sungsrechtlichen Rah­men zwei Prinzip­i­en in Konkur­renz. Das infor­ma­tionelle Tren­nung­sprinzip hält fest, dass Polizei und Ver­fas­sungss­chutz unter­schiedliche Auf­gaben haben und deshalb getren­nt zu agieren haben. Der Ver­fas­sungss­chutz samm­le frei und mit niedriger Schwelle sen­si­ble Dat­en – die zur Grun­drechtssicherung nicht ohne weit­eres bei der Polizei lan­den dürften. Dage­gen ste­ht das Prinzip der grun­drechtlichen Schutzpflicht­en: Der Staat sei verpflichtet, die kör­per­liche Unversehrtheit und das Leben sein­er Bürg­er zu schützen. „Quel­len­schutz“ für V‑Leute sei ein legit­imes Anliegen, er dürfe aber kein absolutes Gewicht haben. Spätestens wenn es um Leben­sret­tung gehe, habe der Quel­len­schutz zurück zustehen.
Alleweldt schlägt vor, dass die Weit­er­gabe von Infor­ma­tio­nen durch den Ver­fas­sungss­chutz nicht mehr im Ermessen der Behör­den liegen solle – das Ermessen kön­nte „auf Null“ reduziert werden.
Vor­trag von Prof. Wolff
Nach einem kurzen nicht-öffentlichen Teil der Sitzung fol­gte der Vor­trag von Prof. Dr. Hein­rich Amadeus Wolff. Der 51-jährige lehrt öffentlich­es Recht an der Uni­ver­sität Bayreuth. Er war schon in drei anderen NSU-Unter­suchungsauss­chüssen als Sachver­ständi­ger geladen und ver­tritt den BND und den Ver­fas­sungss­chutz, wenn diese von TKÜ-Betrof­fe­nen verk­lagt wer­den. Auch Wolff betonte die Tren­nung der Auf­gaben­bere­iche von Polizei und Ver­fas­sungss­chutz. Bran­den­burg würde in Bezug auf die par­la­men­tarische Kon­trolle des Ver­fas­sungss­chutzes nicht im Bun­de­strend liegen: „Sie hän­gen hier ein biss­chen hin­ter­her“. Der Ver­fas­sungss­chutz in Bran­den­burg sei – in der The­o­rie – so kon­stru­iert, dass er vor allem Infor­ma­tio­nen beschaf­fen solle und weniger oper­a­tive Befug­nisse habe.
Empfehlun­gen Wolffs bein­hal­ten eine Aktu­al­isierung des bran­den­bur­gis­chen Ver­fas­sungss­chutzge­set­zes. Ins­beson­dere stark ein­greifende oper­a­tive Mit­tel – z.B. langfristige Obser­va­tio­nen oder der langfristige Ein­satz von V‑Leuten – müssen klar geregelt wer­den. Laut Wolff müssen die Befug­nisse des par­la­men­tarischen Kon­troll­gremi­ums drin­gend aus­geweit­et werden.
Fragerun­den
Nach ein­er Mit­tagspause stell­ten die Unter­suchungsauss­chuss­mit­glieder, in drei Fragerun­den, Fra­gen an die Sachver­ständi­gen. Vor allem Grü­nen-Abge­ord­nete Ursu­la Non­nemach­er fiel mit vie­len Fra­gen auf ver­suchte dabei offen­bar auszu­loten, wie die rechtlichen Möglichkeit­en für eine Über­tra­gung der Ver­fas­sungss­chutza­uf­gaben an die Polizei wären.
Volk­mar Schöneb­urg (Linke) fragte zu §138 des Strafge­set­zbuch­es und dessen Ver­hält­nis zum Quel­len­schutz. Auf die Frage, ob Anzeigepflicht auch bei Straftat­en, z.B. schw­er­er Raub, gilt antwortete Alleweldt , dass bei einem schw­eren Raub die Grun­drechte von Per­so­n­en stark ange­grif­f­en wären, die Schutzpflicht des Staates also greifen würde und somit eine Anzeigenpflicht bestünde. Wolff wider­sprach – als Behör­den­mi­tar­beit­er sei man verpflichtet, Infor­ma­tio­nen den inter­nen Regelun­gen gemäß weit­erzu­ver­ar­beit­en und weit­erzugeben. Wenn dadurch zum Beispiel ein schw­er­er Raub nicht ver­hin­dert werde, seien die Infor­ma­tion­sweit­er­gabe-Regeln grun­drechtswidrig, nicht aber das Ver­hal­ten des fraglichen Mitarbeiters.
Ursu­la Non­nemach­er (Grüne) fragte nach dem sehr weit­ge­hen­den Polizeige­setz in Bran­den­burg, dass den Ein­satz von V‑Leuten, verdeck­te Ermit­tlun­gen und vieles mehr erlaube. Sie fragt, ob der Ver­fas­sungss­chutz über andere Instru­mente ver­füge. Alleweldt antwortet, dass der Haup­tun­ter­schied in der Auf­gabenkon­tur liege: Die Ein­satzschwelle für den Ver­fas­sungss­chutz sei niedriger als bei der Polizei – die Mit­tel jedoch fast iden­tisch. Non­nemach­er fragte weit­er, ob die Instru­mente des Ver­fas­sungss­chutzes auf den polizeilichen Staatss­chutz über­tra­gen wer­den kön­nten, was der Staatss­chutz bräuchte, um den Ver­fas­sungss­chutz erset­zen zu kön­nen. Alleweldt antwortet, dass der Staatss­chutz die meis­ten dieser Befug­nisse schon habe – aber eben ein anderes Aufgabenprofil.
Non­nemach­er fragte nach §16 des Bran­den­burg­er Ver­fas­sungss­chutzge­set­zes, der bei der Über­mit­tlung von Infor­ma­tio­nen dem Ver­fas­sungss­chutz einen Ermessensspiel­raum zubil­ligt und wie dieser bess­er kon­trol­liert wer­den könne. Laut Alleweldt habe der Geset­zge­ber diesen Ermessensspiel­raum selb­st zuge­bil­ligt. Das Gesetz könne geän­dert wer­den, wenn seit­ens des Geset­zge­bers Änderungs­be­darf beste­ht. Alleweldt geht davon aus, dass der Ver­fas­sungss­chutz ein internes Regel­w­erk zur Ermessen­sausle­gung habe.
Non­nemach­er fragte, ob bei Erken­nt­nis­sen eines V‑Mannes – konkret Piat­to – über Waf­fen und Über­fälle nicht ein öffentlich­es Inter­esse vorgele­gen haben müsste. Für Alleweldt ist das Kri­teri­um der Erhe­blichkeit dabei erfüllt, ein Ermessensspiel­raum den­noch gegeben. Bei Waf­fen könne man unter­stellen, das Leben gefährdet sein kön­nten, was eine Infor­ma­tion­sweit­er­gabe begrün­den könne. Ob solch eine Entschei­dung zwin­gend gewe­sen wäre, könne er nicht beurteilen. Wolff wird konkreter „wenn es so war, wie sie bericht­en, dann hätte eine Über­mit­tlungspflicht bestanden.“
Zu den Sitzungs­the­men ist jüngst auch ein Gutacht­en des par­la­men­tarischen Beratungs­di­en­stes erschienen. Darin wird kri­tisiert, dass Bran­den­burg in Hin­blick auf eine „Mod­ernisierung der geset­zlichen Grund­la­gen des Ver­fas­sungss­chutzes“ und sein­er „par­la­men­tarischen Kon­trolle“ im bun­desweit­en Ver­gle­ich schlecht abschnei­det. https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/gu/22.pdf
Die näch­ste Sitzung find­et am 14. Okto­ber 2016 statt.

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