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Prozesserkenntnis: Obdachloser nur knapp am Tod vorbei

Gestern wur­den vor dem Jugend­schöf­fen­gericht in Pren­zlau zwei 22 und 24 Jahre alte Män­ner wegen gefährlich­er Kör­per­ver­let­zung began­gen an einem Obdachlosen zu einem Jahr und sechs Monat­en Jugend­haft und zu einem Jahr Gefäng­nis verurteilt. Das Jahr Gefäng­nis wurde zu drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt.

 

In der mündlichen Urteils­be­grün­dung des Jugen­drichters fie­len die Worte „unwertes Leben“ und „einem Obdachlosen den let­zten Tritt ver­passen“. Die Staat­san­wältin for­mulierte „haarscharf am Tod vor­bei“, sie sprach von „bösar­ti­gen“ und „men­schen­ver­ach­t­en­den“ Hand­lun­gen gegenüber ein­er hil­flosen Per­son. Starke Worte gegen eine Tat über die es ganz nüchtern am 01.10. 2007 in der Pren­zlauer Zeitung hieß: „Mann geschla­gen“. Und die hochschwan­gere Fre­undin des zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteil­ten Sven W. nach Prozessende jubeln ließ, was er doch für ein Schwein gehabt habe. Das Schwein wird er weit­er­hin brauchen, denn Sven W. und sein Prügel­part­ner Mike R. wer­den sich am 8. Okto­ber vor dem Schöf­fen­gericht in Pren­zlau erneut wegen gefährlich­er Kör­per­ver­let­zung ver­ant­worten müssen.

 

Aus­gangspunkt für die starken Worte der Staat­san­wältin und des Richters war die Akten­no­tiz ein­er Polizeibeamtin, die nach der Fes­t­nahme der ver­meintlichen Täter mit Sven W. gesprochen hat­te. Sie ver­merk­te, dass der Beschuldigte in men­schen­ver­ach­t­en­der Weise über Obdachlose redete, sie als Sache beze­ich­nete und zitierte dann W. mit dem Satz: „Ich hätte ihn auch totgeschlagen!“

 

Tather­gang

 

Zur Rekon­struk­tion des Tather­gangs hörte das Gericht zwei Zeug­in­nen, die sich am 29. Sebtem­ber 2007 in zwei gegenüber­liegen­den Gebäu­den der Pren­zlauer Friedrich­straße befan­den. Die eine Frau hörte am 29.09.2007 mor­gens gegen 7.00 Uhr Schreie durch das geöffnete Fen­ster, blick­te daraufhin auf die Straße und sah wie zwei junge Män­ner auf einen drit­ten am Boden liegen­den Mann ein­schlu­gen und ein­trat­en. Sie rief aus dem Fen­ster, dass die Män­ner aufhören soll­ten. Kurze Zeit später hörte sie ein Stöh­nen unter ihrem Fen­ster und sie sah, dass sich das Opfer, ein stadt­bekan­nter heute 57jähriger Obdachlos­er, bis unter ihr Fen­ster geschleppt hat­te und dort auf dem Boden lag. Die Frau alarmierte die Polizei. Die bei­den Täter ent­fer­n­ten sich in den Hin­ter­hof des Haus­es. Kurze Zeit darauf kamen sie zurück und ein­er der bei­den sprang mehrfach mit bei­den Füßen auf den Rück­en des am Boden liegen­den Mannes.

 

Vom Post­ge­bäude an der gegenüber­liegen­den Straßen­seite aus beobachtete die zweite Zeu­g­in eben­falls wie ein Mann mehrfach mit bei­den Füßen auf das am Boden liegende Opfer sprang.

 

Sie informierte eben­falls die Polizei. Sie sah auch, dass die bei­den sich ent­fer­nen­den Täter von ein­er her­aneilen­den Polizeistreife aufge­hal­ten und über­prüft wur­den aber weit­erge­hen durften. Die zweite Zeu­g­in eilte auf die Straße, um den Polizis­ten mitzuteilen, dass sie die Täter ger­ade haben laufen lassen. Bei­de Frauen beschrieben die Täter ein­deutig mit ihrer Kleidung.

 

Eine Polizeibeamtin, die an jen­em Mor­gen an der Kon­trolle der bei­den jun­gen Män­ner beteiligt war, schilderte das Zusam­men­tr­e­f­fen: „Die haben uns gesagt, da hin­ten liege ein Assi.“

 

Moti­va­tion

 

Da die bei­den Angeklagten vor Gericht schwiegen und das Opfer sich vor Gericht an nichts mehr erin­nern kon­nte, bleibt die Frage nach der Vorgeschichte der Gewalt­tat unbeantwortet.

 

Auch die Frage, warum man sich ein der­art hil­flos­es Opfer aus­suchte, kon­nte damit nicht befriedi­gend beant­wortet wer­den. Das Gericht schenk­te den Aus­sagen der bei­den Frauen, die noch durch DNS-Spuren an den Klei­dungsstück­en bei­der Angeklagten unter­mauert wur­den, glauben und ver­warf die ursprünglichen Aus­sagen bei­der Angeklagten vor der Polizei, die darauf hin­aus­liefen Mike R. als jeman­den darzustellen, der nicht an der Tat beteiligt war und den ver­meintlichen Allein­täter Sven W. sog­ar an der Aus­führung der Bru­tal­itäten hin­dern wollte.

 

Nach aus­führlich­er Erörterung, ob Mike R., der zum Tatzeit­punkt noch 8 Tage bis zum Erre­ichen des Erwach­se­nen­strafrechts hat­te, wirk­lich die nötige Reife fehlte, entsch­ied sich das Gericht zur Anwen­dung des Jugend­strafrechts. Aber weil der Richter in den Tat­en des Mike R. eine „schädliche Nei­gung“ erkan­nte, ver­weigerte er die Bewährung und erhöhte das geforderte Straf­maß um sechs auf 18 Monate.

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